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* Medien-/ Telekommunikations- und Computerrecht
Infos zu 0190-Nummern-Mißbrauch
Entscheidungssammlung Online-Recht
The Netlaw Library Umfangreiche Übersicht zum Online und Multimediarecht - weltweit (mit eigener Suchmaschine!)
Gesetzentwurf "Fernabsatzrichtlinie" im Bundestag Mit diesem Gesetzentwurf sollen Verbraucher, die auf dem Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs Waren bestellen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, vor irreführenden und aggressiven Verkaufsmethoden geschützt werden.
Informations- und Kommunikationsdienstgesetz (IuKDG) - mit Zusatzdokumenten siehe auch http://www.iid.de/iukdg/einstieg.html
Medienrecht in Baden-Württemberg (Infos der Landesanstalt für Kommunikation, LfK -dort Rubrik “Gesetze & Richtlinien” wählen)
Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten -
Latest news der US-Regierung vom 30.1.1998 zu Auseinandersetzungen um "domainnames" im Internet
IT-Law in Österreich (Interessengemeinschaft an der Uni Wien)
Die Signaturenverordnung- in Kraft seit dem 1.11.1997
Dazu: Entwürfe zu einem ergänzenden Maßnahmenkatalog
Cyberlaw (Angebot der Uni Marburg)
Dissertation: Ausgewählte Rechtsprobleme der Mailbox-Kommunikation (Stephan Ackermann, Hamburg)
Mustervertragstexte, etc. zum Online-Recht
Ein immer stärker auftretendes Problem ist der Mißbrauch von 0190-Nummern, sowohl für Telefonate als auch durch den Einsatz sog. Internetdialer (Einwählprogramme). Hier ist zu äußerster Vorsicht geraten. Tatsächlich strafbares Verhalten ist in nur wenigen Fällen nachweisbar. Eine gesicherte Rechtsprechung deutscher Obergerichte existiert bisher nicht.
Nur eine Stunde 0190-Nr. zu bezahlen:
Nach dem OLG Hamm (Az. 19 U 41/02) sind Telefonnetzbetreiber grundsätzlich verpflichtet, die sehr teuren 0190-Nummern zunächst einmal nach 1h zu unterbrechen. Entsprechend muss auch nicht die gesamte Rechnungssumme bezahlt werden. Vorsicht - es gibt wohl auch andere Ansichten hierzu. Allerdings: soweit mir bekannt, schalten mittlerweile Telekom u.a. nach 1h ab, um selbst Kosten zu sparen für den Fall des Einspruchs.
Im Fall eines Gewinnversprechens (Sie haben ... gewonnen!) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf den Gewinn nach § 661a BGB, der jedoch in den wenigsten Fällen letztendlich vollstreckbar sein dürfte, auch wenn man den Gewinn in Deutschland einklagen kann (auch bei Firmensitz in der EU). Von daher hilft nur eins: nicht anrufen und einfach in den Müll.
Im folgenden sind einige Links aufgeführt, die weitere Infos und Tipps enthalten. Zu Inhalt und Qualität der Angaben kann ich keine Aussagen machen:
Vgl. auch die Links zu Sicherheit und Internet |