Home
 Lehre
 Rechtsprechung
 Medienrecht
 Gesetze

Gästebuch

 Medienrecht

* Medien-/ Telekommunikations- und Computerrecht

 Ein immer stärker auftretendes Problem ist der Mißbrauch von 0190-Nummern, sowohl für Telefonate als auch durch den Einsatz sog. Internetdialer (Einwählprogramme). Hier ist zu äußerster Vorsicht geraten. Tatsächlich strafbares Verhalten ist in nur wenigen Fällen nachweisbar. Eine gesicherte Rechtsprechung deutscher Obergerichte existiert bisher nicht.

Nur eine Stunde 0190-Nr. zu bezahlen:

Nach dem OLG Hamm (Az. 19 U 41/02) sind Telefonnetzbetreiber grundsätzlich verpflichtet, die sehr teuren 0190-Nummern zunächst einmal nach 1h zu unterbrechen. Entsprechend muss auch nicht die gesamte Rechnungssumme bezahlt werden. Vorsicht - es gibt wohl auch andere Ansichten hierzu. Allerdings: soweit mir bekannt, schalten mittlerweile Telekom u.a. nach 1h ab, um selbst Kosten zu sparen für den Fall des Einspruchs.

Im Fall eines Gewinnversprechens (Sie haben ... gewonnen!) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf den Gewinn nach § 661a BGB, der jedoch in den wenigsten Fällen letztendlich vollstreckbar sein dürfte, auch wenn man den Gewinn in Deutschland einklagen kann (auch bei Firmensitz in der EU). Von daher hilft nur eins: nicht anrufen und einfach in den Müll.

Im folgenden sind einige Links aufgeführt, die weitere Infos und Tipps enthalten. Zu Inhalt und Qualität der Angaben kann ich keine Aussagen machen:

 

Vgl. auch die Links zu Sicherheit und Internet

[Home] [Aktuelles] [Jurist. Links] [Sonstige Links] [Privates] [Kontakt] [Haftung]